Grundsätzlich besteht bei den Lehrveranstaltungen der FH-Campus Wien eine
Anwesenheitspflicht von mind. 80% (LVs mit Endprüfung)
, wobei die Endprüfung nicht zu den Terminen zählt. Für manche Lehrveranstaltungen (LV mit immanentem Prüfungscharakter), wie zum Beispiel Laborübungen, kann von der Studiengangsleitung eine
Anwesenheitspflicht von 100% festgelegt werden.
LV mit immanentem Prüfungscharakter:
Bei diesen ist es
egal, ob Fehlzeiten
ungerechtfertigt sind oder ob z.B eine Arztbestätigung vorliegt.
Fehlzeiten führen jedenfalls
zum Unterschreiten der Teilnahmeverpflichtung. Es ist allerdings möglich (nicht verpflichtend!), dass die Lehrveranstaltungsleitung dir eine
Kompensationsmaßnahme anbietet/aufträgt, damit du
eventuelle Fehlzeiten ausgleichen kannst. Sollte so eine
Kompensationsmaßnahme allerdings
nicht möglich sein oder du erbringst sie nicht, kann die Studiengangsleitung dir die
Wiederholung der LV zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorschreiben.
LVs mit Endprüfung:
Hier wird zwischen
ungerechtfertigtem und gerechtfertigtem Unterschreiten der Teilnahmeverpflichtung
unterschieden! Wenn du also z.B. eine
Arztbestätigung hast, hast du
gerechtfertigte Fehlstunden.
Nur wenn du
ungerechtfertigt (also ohne Bestätigungen) die
Teilnahmeverpflichtung unterschreitest, hat dies Konsequenzen: Der Erstprüfungs- oder
Abgabetermin zählt als erste Wiederholung
(= zweiter Antritt). Wenn du hierauf
negativ bist, hast du automatisch eine
kommissionelle Prüfung (= dritter und letzter Antritt).
Verfahren: Die Bestätigung muss
binnen einer Woche ab Abwesenheit nachgewiesen werden.
Gründe, die
Abwesenheit rechtfertigen:
- Krankheit
- Pflege von nahen Angehörigen wegen Krankheit
- Ärztliche Termine, die nicht in der LV-freien Zeit wahrgenommen werden können
- Zwingend wahrzunehmende Behördentermine, die nicht in der LV-freien Zeit wahrgenommen werden können
- Termine für die „Mutter-Eltern-Kind“-Untersuchung
- Besonderer zeitlicher Aufwand vor und nach der Geburt oder Adoption eines Kindes
- sonstige wichtige Gründe
(Prüfungsordnung FHCW: 1.2)